Aktuelles

Aktuelle Corona-Schutzverordnung Stand 24.11.2021

Für alle Gottesdienste in geschlossenen Räumen gilt 3G (geimpft, genesen oder getestet)


Umsetzung 3 G für Gottesdienste in geschlossenen Räumen:

Alle mitfeiernden Personen müssen entweder einen Nachweis über den Status als genesen oder geimpft oder einen gültigen Testnachweis über das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.

Zur Mitfeier von Gottesdiensten gilt die Testpflicht für jene Personen, die nicht genesen oder nicht vollständig geimpft sind.

Als gültige Testnachweise gelten: PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der durch geschultes Personal vorgenommen wurde (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden). Jugendliche von 12-18 Jahren genügen der Testpflicht, wenn sie vor Ort unter Aufsicht einen PoC-Antigen-Test (Selbsttest) durchführen.

Ausgenommen von der Pflicht zum Nachweis sind:
Kinder bis 3 Monate nach Vollendung des 12. Lebensjahres. Sie gelten rechtlich wie immunisierte Personen.
Der Empfangsdienst prüft visuell die Gültigkeit und Plausibilität der einzelnen Nachweise. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird bei der visuellen Sichtung des Nachweises, dass die betreffende Person vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet ist, ein vertraulicher Rahmen gewahrt. Die entsprechenden Nachweise/QR-Code werden nicht gescannt/fotografiert.

Der Nachweis kann in Papierform oder auch elektronisch (z.B. mittels der Corona Warn-App oder der CovPass-App mit gültigem Impf-Zertifikat auf dem Smartphone des Teilnehmers/der Teilnehmerin) erbracht werden.

Personen, die den geforderten Nachweis entsprechend 3G nicht erbringen, können leider nicht zur Mitfeier zugelassen werden und sollen auf die Möglichkeit der Mitfeier medial übertragener Gottesdienstangebote hingewiesen werden.

Die Pflicht zum Führen einer Liste zur Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen.
Es gelten Maskenpflicht und Abstandsgebot während des gesamten Gottesdienstes.

Abstandsgebot bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen:

Bei der Berechnung der möglichen Anzahl von Mitfeiernden ist das Abstandsgebot zu beachten. Einzuhalten ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht aufgrund geltender von den zuständigen Behörden festgelegter Ausnahmen davon ausgenommen sind.

Das Abstandsgebot kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden.

Auch dabei wird dringend empfohlen, den Abstand von 1,5m zu wahren.